Vereinssatzung

Satzung des Neuwieder Schwimmverein 09 e.V.

S 1 Name und Sitz des Vereins

(1)        Der am 19.01.1909 gegründete Verein führt den Namen „Neuwieder Schwimmverein 09 e.V.“
(2)        Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Schwimmverbandes Rheinland.
(3)        Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied / Rhein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
(4)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)        Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
S 2 Zweck des Vereins
(1). Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne der SS 51 ff. der Abgabenordnung (Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“). (2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports in allen seinen Arten nach den Grundsätzen des Amateursports und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein ist politisch, konfessionell und wirtschaftlich nicht gebunden


(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Durchführen und Fördern von Schwimmausbildungen, Übungsabläufen, sportlichen Wettkämpfen und die Pflege der Jugend und der öffentlichen Gesundheit
(4)        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins- Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung keinerlei Entschädigung
(5)        Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)        Bei Bedarf können Vereinsvertreter im Rahmen der haushalts-rechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach S 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Eine Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
S 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)         Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3)         Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach S 21 bis S 79 BGB. Ferner unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung, Rechtsordnung und den Dopingbestimmungen des Deutschen Schwimmverbandes e.V.
(4)         Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
(5)         Der Verein hat folgende Mitglieder:
a)          Ehrenmitglieder
b)          aktive Mitglieder
c)           inaktive Mitglieder
d)          Jugendmitglieder zu 5 a) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit ernannt.
Der Vorstand und der Beirat können der Versammlung Personen vorschlagen, die

sich um die Sache des Sports und des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
zu 5 b) Aktive Mitglieder sind Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr. Sie haben das Recht, sich an allen für sie bestimmten Veranstaltungen und Trainingsstunden zu beteiligen.
zu 5 c) Inaktive Mitglieder sind Personen, die sich fördernd für den Verein einsetzen. Inaktive Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des

Vereins zu beteiligen, mit Ausnahme der Trainingsstunden.
zu 5 d) Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Außerdem zählen Studenten bei Vorlage eines Studentenausweises, Auszubildende und Absolventen eine Freiwilligendienstes bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres dazu. Sie haben das Recht, sich an allen für sie bestimmten Veranstaltungen und Trainingsstunden zu beteiligen.
S 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2). Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss schriftlich erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand, nach vorheriger Anhörung, mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen.
a)          Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b)          Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c)          wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d)          unehrenhaften Verhaltens.
S 5 Beiträge
(1)         Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist nach Aufforderung zu zahlen.
(2)         Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Er wird dann zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres fällig
(3)         Werden durch Abteilungen zusätzliche Kosten verursacht (höhere

Verbandsbeiträge, Versicherungen, Verwaltungskosten, Sportstättenkosten usw.),

kann der Vorstand im Einvernehmen mit den Abteilungen oder auf deren Verlangen einen Abteilungsbeitrag festsetzen.

Der Vorstand kann Zusatzbeiträge festsetzen, wenn besondere, wiederkehrende

Kosten für eine bestimmbare Gruppe oder die Benutzung bestimmter Einrichtungen entstehen.
(4)         Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung-

S 6 Stimmrecht
(1)         Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch


nicht stimmberechtigt.
(2)         Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 10.
bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden.
S 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

 die Mitgliederversammlung

 der Vorstand

 der Beirat
S 8 Mitgliederversammlung
(1)         Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2)         Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle 2 Jahre innerhalb des 1. Halbjahres statt.
(3)         Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll folgende Punkte enthalten:
a)          Bericht des Vorstandes,
b)          Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfung,
c)          Entlastung des Vorstandes,
d)          Wahl des halben Vorstandes gruppenweise im Wechsel (Gruppen A + B gem. S 9.2 und 9.3), mit Gruppe B der Kassenprüfer und mit Gruppe A der Beirat.
e)          Verschiedenes.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)          der Vorstand beschließt oder
b)          10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von 21 Tagen (drei Wochen) liegen. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7)         Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(8)         Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9)         Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind. , kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversamm!ung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Das

gleiche gilt für Dringlichkeitsanträge.

(10) Vorstandswahlen und Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind

nicht zulässig.
(11) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen
S 9 Vorstand
(1) Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an

wählbar.

(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

– I . Vorsitzenden (Gruppe A)
– 2. Vorsitzenden (Gruppe B)

Kassenwart (Gruppe B)

Geschäftsführer (Gruppe A)

 Schriftführer (Gruppe A)
(3) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
–  geschäftsführendem Vorstand
–  Schwimmwart (Gruppe B)
–  Pressewart (Gruppe A)
–  Jugendvertreter (Gruppe A)

Freizeitwart (Gruppe B)
(4)        Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5)        Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Quartal oder wenn ein Vorstandsmitglied es beantragt.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt,


ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(8) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die

Behandlung von Anregungen,
b) die Bewilligungen von Ausgaben,

c)  die Aufnahme neuer Mitglieder,

d) die Benennung von Ausschüssen (z.B. Festausschuss, Presseausschuss, Schwimmausschuss),
e) der Erlass von Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung),
f)  die Benennung von Mitgliedern zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (z.B.
Wanderwart, Zeugwart).

(9) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die Aufgrund ihrer

Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
(10) Der Gesamt-Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden

Vorstandes zu informieren.
S 10 Beirat
(1) Dem Beirat gehören an:
– alle Ehrenmitglieder

die Vorsitzenden und

höchstens 4 Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Den Vorsitz im Beirat hat der 1. Vorsitzende.
(2) Der Beirat hat die Aufgaben:
a) Einsprüche endgültig zu entscheiden,
b) bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern mitzuwirken.
S 11 Kassenprüfung
(I) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr innerhalb des 1 .Quartals durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. (2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes.
S 12 Ordnungen
(1)        Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung und im Bedarfsfalle weitere Ordnungen geben.
(2)        Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand beschlossen.
S 13 Protokollierung der Beschlüsse
(1)         Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und sonstiger wichtiger Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2)         Die Protokolle müssen auf Wunsch den Teilnehmern in Kopie ausgehändigt werden. Die Protokolle sind von den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu archivieren.
S 14 Maßregelungen
(I) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der sportlichen Leitung verstoßen, können zusätzlich vom

Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
S 15 Rechtsmittel
(1)          Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (S 3.2), gegen einen Ausschluss (S 4.3), sowie gegen eine Maßregelung (S 14) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen.
(2)          Über den Einspruch entscheidet der Beirat endgültig

S 16 Auflösung des Vereins
(1)        Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)        Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)          der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b)          von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3)      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4)      Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(5)      Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(6)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Neuwied, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
S 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde beschlossen am 18.06.2013
Die Satzung wurde geändert und beschlossen am 01.06.2019 Die Satzung wurde geändert und beschlossen am 09.10.2021 Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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